Rechtsprechung
RG, 10.06.1937 - 3 D 311/37 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Handelt der Anwalt, der die Vertretung des Gegners übernimmt, auch dann im Sinne des § 356 StGB. pflichtwidrig, wenn sein früherer Auftraggeber damit einverstanden ist? Ist ein Irrtum des Prozeßvertreters hierüber beachtlich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 253
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen …
Daß darüber hinaus auch bei bestehenbleibender Gegensätzlichkeit der frühere Auftraggeber den Rechtsanwalt von der ihm durch § 356 StGB auferlegten Pflicht befreien könne, wird in den Urteilen RGSt 71, 253; 72, 139scharf abgelehnt. - BGH, 20.11.1952 - 4 StR 850/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 15.03.1960 - 1 StR 569/59
Rechtsmittel
Sie will nicht nur die Treue des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber gewährleisten, sondern auch das Ansehen des Anwaltsstandes schützen (RGSt 49, 344; 71, 253).Es ist daher für den äußeren Tatbestand des Vergehens gegen § 356 StGB nicht wesentlich, daß die andere Partei mit der Beratung oder Vertretung der Gegenpartei einverstanden ist (RGSt 71, 253; BGHSt 4, 80, 82, 83) [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51].
- BGH, 10.03.1955 - 4 StR 616/54
Rechtsmittel
Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB liegt demgemäss immer vor, wenn der Anwalt der einen Partei im Gegensatz zum Anliegen der anderen dient (vgl RGSt 45, 305, 307 f; 49, 344; 71, 253).Dass das Mandat W.s infolge der Entziehung bereits erloschen war, als der Angeklagte namens der Firma St. & Pa. gegen ihn vorging, ist ohne Belang, Denn die einmal begründete Treupflicht besteht fort, solange sich noch Rechtsfolgen aus dem anvertrauten Sachverhalt ergeben können (RGSt 45, 307 f; 62, 294); von ihr vermag den Anwalt nicht einmal das Einverständnis der erstvertretenen Partei zu befreien (EGH 29, 87; RGSt 71, 253; 72, 139 f).
- BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 15.11.1960 - VI ZR 193/59
Auslegung des Begriffs "beiden Parteien pflichtwidrig dient" im Tatbestand des …
Der Revision ist zuzugeben, daß bei einem solchen Interessenwiderstreit die Beteiligten den Anwalt nicht von dem vorwiegend im öffentlichen Interesse erlassenen Verbot des § 356 StGB (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 2 RAnwO für Württemberg-Baden vom 4. März 1948 - RegBl 1948, 101 [105] -, jetzt § 45 Nr. 2 BRAnwO) befreien können (RGSt 71, 253). - BGH, 16.12.1952 - 2 StR 198/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 24.11.1955 - 4 StR 402/55
Zum Parteiverrates eines Rechtsanwaltes, der den wegen Sittlichkeit angeklagten …
Dieser selbst hätte ihn nicht einmal durch sein Einverständnis davon entbinden können, weil die Vorschrift des § 356 StGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAnwOBZ allgemein das Ansehen des Anwaltstandes als eines wichtigen Organs der Rechtspflege wahren soll (BGHSt 4, 80, 82 [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51]; 5, 284, 289, 301 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53]; RGSt 71, 253 f; 72, 139). - BGH, 18.11.1955 - 1 StR 39/55
Rechtsmittel
Ist in der künftigen Verhandlung über die Frage der Vereidigung der genannten Zeugen zu entscheiden, so wird zu erwägen sein: Das Vergehen des Parteiverrats (§ 356 StGB) richtet sich nicht allein gegen die Rechtspflege, sondern betrifft auch die Rechte der früher von dem Rechtsanwalt vertretenen Partei (§ 35 Abs. 2 StGB; BGH 4 StR 381/54 vom 24. März 1955, teilweise abgedruckt in BGHSt 7, 261; RGSt 71, 253). - BGH, 25.10.1951 - 3 StR 563/51
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- BGH, 27.10.1953 - 1 StR 386/53
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