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   RG, 10.06.1937 - 3 D 311/37   

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https://dejure.org/1937,371
RG, 10.06.1937 - 3 D 311/37 (https://dejure.org/1937,371)
RG, Entscheidung vom 10.06.1937 - 3 D 311/37 (https://dejure.org/1937,371)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1937 - 3 D 311/37 (https://dejure.org/1937,371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Handelt der Anwalt, der die Vertretung des Gegners übernimmt, auch dann im Sinne des § 356 StGB. pflichtwidrig, wenn sein früherer Auftraggeber damit einverstanden ist? Ist ein Irrtum des Prozeßvertreters hierüber beachtlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 253
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
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  • BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59

    Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen

    Daß darüber hinaus auch bei bestehenbleibender Gegensätzlichkeit der frühere Auftraggeber den Rechtsanwalt von der ihm durch § 356 StGB auferlegten Pflicht befreien könne, wird in den Urteilen RGSt 71, 253; 72, 139scharf abgelehnt.
  • BGH, 20.11.1952 - 4 StR 850/51
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  • BGH, 15.03.1960 - 1 StR 569/59

    Rechtsmittel

    Sie will nicht nur die Treue des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber gewährleisten, sondern auch das Ansehen des Anwaltsstandes schützen (RGSt 49, 344; 71, 253).

    Es ist daher für den äußeren Tatbestand des Vergehens gegen § 356 StGB nicht wesentlich, daß die andere Partei mit der Beratung oder Vertretung der Gegenpartei einverstanden ist (RGSt 71, 253; BGHSt 4, 80, 82, 83) [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51].

  • BGH, 10.03.1955 - 4 StR 616/54

    Rechtsmittel

    Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB liegt demgemäss immer vor, wenn der Anwalt der einen Partei im Gegensatz zum Anliegen der anderen dient (vgl RGSt 45, 305, 307 f; 49, 344; 71, 253).

    Dass das Mandat W.s infolge der Entziehung bereits erloschen war, als der Angeklagte namens der Firma St. & Pa. gegen ihn vorging, ist ohne Belang, Denn die einmal begründete Treupflicht besteht fort, solange sich noch Rechtsfolgen aus dem anvertrauten Sachverhalt ergeben können (RGSt 45, 307 f; 62, 294); von ihr vermag den Anwalt nicht einmal das Einverständnis der erstvertretenen Partei zu befreien (EGH 29, 87; RGSt 71, 253; 72, 139 f).

  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53
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  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 193/59

    Auslegung des Begriffs "beiden Parteien pflichtwidrig dient" im Tatbestand des

    Der Revision ist zuzugeben, daß bei einem solchen Interessenwiderstreit die Beteiligten den Anwalt nicht von dem vorwiegend im öffentlichen Interesse erlassenen Verbot des § 356 StGB (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 2 RAnwO für Württemberg-Baden vom 4. März 1948 - RegBl 1948, 101 [105] -, jetzt § 45 Nr. 2 BRAnwO) befreien können (RGSt 71, 253).
  • BGH, 16.12.1952 - 2 StR 198/51
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  • BGH, 24.11.1955 - 4 StR 402/55

    Zum Parteiverrates eines Rechtsanwaltes, der den wegen Sittlichkeit angeklagten

    Dieser selbst hätte ihn nicht einmal durch sein Einverständnis davon entbinden können, weil die Vorschrift des § 356 StGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAnwOBZ allgemein das Ansehen des Anwaltstandes als eines wichtigen Organs der Rechtspflege wahren soll (BGHSt 4, 80, 82 [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51]; 5, 284, 289, 301 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53]; RGSt 71, 253 f; 72, 139).
  • BGH, 18.11.1955 - 1 StR 39/55

    Rechtsmittel

    Ist in der künftigen Verhandlung über die Frage der Vereidigung der genannten Zeugen zu entscheiden, so wird zu erwägen sein: Das Vergehen des Parteiverrats (§ 356 StGB) richtet sich nicht allein gegen die Rechtspflege, sondern betrifft auch die Rechte der früher von dem Rechtsanwalt vertretenen Partei (§ 35 Abs. 2 StGB; BGH 4 StR 381/54 vom 24. März 1955, teilweise abgedruckt in BGHSt 7, 261; RGSt 71, 253).
  • BGH, 25.10.1951 - 3 StR 563/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.10.1953 - 1 StR 386/53

    Rechtsmittel

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